Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Am 9.6.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Stellungnahme zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregister-informationssystem (ECRIS).

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Insbesondere auf die von dem Bundesrat mitgeteilten Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer zwingenden Erhebung bestimmter Identitätsdaten (v.a. Fingerabdrücken), stellt die Kommission klar, dass sie die Mitgliedsstaaten nicht zur Speicherung von Fingerabdruckdaten verurteilter Drittstaatsangehöriger in den nationalen Strafregistern verpflichten wolle, sondern es vielmehr ausreiche, wenn die Daten in anderen Registern gespeichert seien und von dort aus zur Verfügung gestellt würden.

Auch sehe der Vorschlag keine Verpflichtung zur Abnahme der Fingerabdrücke eines verurteilten Drittstaatsangehörigen, wenn die entsprechenden Fingerabdruckdaten bereits in anderen zugänglichen Datenbanken existieren.

Text der Vorversion(en):


Am 18.3.2016 hat der Bundesrat beschlossen, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen und bringt hierbei zum Ausdruck, dass er die zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig hält.

Weiter äußert der Bundesrat erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit einer generellen Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern. Es handle sich hierbei um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht, der gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des Grundgesetzes verstoße.


Am 25.1.2016 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates.


Am 8.10.2015 veröffentlichte die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008.

Die Bundesregierung stellt sich dem Vorschlag des Bundesrates zur Ergänzung der Norm grundsätzlich entgegen, gibt aber zu bedenken, dass die Bedingungen bereits nach den Vorschriften der klassischen Rechtshilfe sowohl bei eingehenden als auch bei ausgehenden Rechtshilfeersuchen (§ 72 IRG, Nummer 22 Absatz 1 Satz 2 RiVASt) zu beachten sind, und der umzusetzende Rahmenbeschluss an der Gültigkeit dieser Vorschriften nichts ändert.

Zudem regele der Rahmenbeschluss lediglich ein datenschutzrechtliches Mindestniveau, weshalb es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, einen höheren datenschützenden Standard zu setzen.

Die Bundesregierung geht deshalb davon aus, dass die von dem Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung von § 97b IRG-E lediglich klarstellende Funktion hat und kündigt an, im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens einen entsprechenden Formulierungsvorschlag vorlegen zu wollen.


Am 25.9.2015 veröffentlichte der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.

Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung- wie auch bereits der Rechtsausschuss - eine explizite Regelung, wonach die empfangende Stelle verpflichtet ist, innerstaatliche Löschungsfristen und Verarbeitungsbeschränkungen der übermittelnden Stelle zu beachten, auch für das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vorzusehen.


Am 14.9.2015 veröffentlichte der Rechtsausschuss seine Empfehlungen an den Bundesrat in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

Der Ausschuss gibt zu bedenken, dass der Gesetzesentwurf für das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Zoll Regelungen vorsieht, wonach ist die empfangende Stelle verpflichtet ist,innerstaatliche Löschungsfristen und Verarbeitungsbeschränkungen der übermittelnden Stelle zu beachten. Eine solch explizite Regelung empfiehlt der Rechtsausschuss auch für das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).


Am 14.8.2015 veröffentlichte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden. 

Obgleich das geltende Bundesrecht bereits zahlreiche bereichsspezifische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten enthält, wird der Grundrechtsschutz für die von der Datenverarbeitung Betroffenen in einigen Fällen jedoch national auf andere Weise als im Datenschutz vorgesehen verwirklicht. In diesen Fällen besteht ein Änderungsbedarf im innerstaatlichen Recht, weshalb folgende Gesetze geändert werden sollen:

Bundeskriminalamtgesetz, Bundespolizeigesetz, Zollfahndungsdienstgesetz

  • Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates vor einer Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen oder Drittstaate
  • Unterrichtung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach einer
  • Datenübermittlung im Eilfall
  • Überprüfung von Daten vor ihrer Übermittlung
  • Beifügung von Informationen für den Empfänger von Daten
  • Angabe von Aufbewahrungsfristen für die Daten
  • Hinweis an den Empfänger auf besondere bundesgesetzliche
  • Verwendungsregelungen für den Datenaustausch
  • Ersuchen an Empfänger, den Betroffenen nicht ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Stelle zu informieren
  • Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen in nicht-Mitgliedstaaten
  • Einholung der vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaates
  • Auskunfterteilung zur Datenverwendung auf Ersuchen des übermittelnden Staates
  • Protokollierung aller Abrufe bei automatisierten Abrufverfahren
  • Hinweis an den Empfänger auf Verwendungsbeschränkungen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

  • Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörde
  • Verpflichtung, die empfangende Stelle auf besondere Verwendungsregelungen für den Datenaustausch hinzuweisen
  • Verpflichtung, die empfangende Stelle zu unterrichten, wenn sich herausstellt,dass Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige Daten übermittelt wurden
  • Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaates zur Weiterleitung von Daten an zwischen- oder überstaatliche Stellen oder zur nachträglichen Unterrichtung über die Weiterleitung

Strafprozessordnung

  • Speicherung der Protokolldaten bei jedem zehnten Abruf
  • Verpflichtende Protokollierung durch die speichernde Stelle bei jeder Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren und im automatisierten Anfrage- und
  • Auskunftsverfahren nach § 488 Absatz 1 StPO statt bisheriger "Soll-Regelung" der Neueinführung einer Pflicht der speichernden Stelle, der betroffenen Person eine Nichtvornahme einer beantragten Berichtigung, Löschung oder Sperrung schriftlich mitzuteilen sowie sie auf bestehende Rechtsbehelfe hinzuweisen
  • Verpflichtung zur Anhörung des zuständigen Datenschutzbeauftragten vor der Verarbeitung personenbezogener Daten

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln



2016-6: Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 9.6.2016 zu Drs.: 42/16(B)

2016-3: Beschluss des Bundesrates v. 18.3.2016, Drs.: 42/16(B)

2016-1: Vorschlag ECRIS-Richtlinie v. 25.1.2016, Drs.: 42/16

2015-10: Beschluss des Bundestages v, 8.10.2015, BT-Drs.: 18/6285

2015-9: Stellungnahme des Bundesrates, Drs.:356/15(B)

2015-9: Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates v.14,9,2015, Drs.: 356/1/15

2015-8: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden v. 14.8.2015, Drs.: 356/15



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2016 15:36

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