Heft 10 / 2015

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 10 vom 1.10.2015, lesen Sie folgende Beiträge.

Aktuelle Kurzinformationen

Minnerup, Silke, Gesetzentwurf zur Abschaffung des Routerzwangs, ITRB 2015, 225

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, BGH: Kein Patent für Entsperrung des Touchscreens durch Wischen, ITRB 2015, 225

Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, BKartA: Rechtswidrige Online-Vertriebsbeschränkung, ITRB 2015, 225-226

Minnerup, Silke, AG Charlottenburg: Schmerzensgeld für Sexting, ITRB 2015, 226

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Großbritannien: Unzulässigkeit der Privatkopie, ITRB 2015, 226

Koch, Frank A., Windows 10 und EU-Datenschutz, ITRB 2015, 227

Rechtsprechung

  • BAG v. 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13 / Aghamiri, Bahram, Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers, ITRB 2015, 227-228
  • BGH v. 11.12.2014 - I ZR 113/13 / Vogt, Aegidius, Geschäftliche Handlung durch Linksetzung, ITRB 2015, 228-229
  • OLG Köln v. 24.4.2015 - 6 U 175/14 / Vogt, Aegidius, Haftung des Marketplace-Händlers für falsche UVP-Angabe durch Amazon, ITRB 2015, 229-230
  • OLG Hamburg v. 7.7.2015 - 7 U 29/12 / Rössel, Markus, Verhinderung der Suchmaschinenindexierung eines Online-Archivs, ITRB 2015, 230-231
  • OLG Köln v. 8.5.2015 - 6 U 137/14 / Engels, Thomas, Räumliche Anordnung der Pflichtinformationen bei Buttonlösung, ITRB 2015, 231-232
  • OLG Frankfurt v. 27.1.2015 - 11 U 94/13 / Kartheuser, Ingemar, Unterlassungsantrag mit Bezugnahme auf das Werkoriginal, ITRB 2015, 232-233
  • LG Köln v. 6.11.2014 - 31 O 512/13 / Vogt, Aegidius, Textilkennzeichnung und Grundpreisangabe bei Amazon, ITRB 2015, 233-234
  • AG München v. 10.6.2015 - 155 C 23521/13 / Rössel, Markus, Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing, ITRB 2015, 234-235
  • FG Köln v. 4.3.2015 - 14 K 188/13 / Vogt, Aegidius, Steuerpflicht bei sukzessivem Verkauf einer Sammlung auf eBay, ITRB 2015, 235-236


Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Ilhanli, Benan / Baser, Emir Ali, Cross Border E-Commerce: Türkei, ITRB 2015, 237-240

Im Zuge des Ausbaus der technologischen Infrastruktur und angesichts einer steigenden Zahl an Internetnutzern finden sich die türkischen Verbraucher zunehmend in den E-Commerce-Markt ein. Es werden ungefähr 12.000 E-Commerce-Websites betrieben (Global and Turkish E-Commerce Market, Türkiye İs Bankası, 2013). 2013 haben 49 % der Bevölkerung das Internet genutzt, wobei der Anteil der Onlinekunden unter den Verbrauchern auf 24 % angestiegen ist (E-Commerce in Turkey; Market Definition and Sizing 2013, TUBİSAD S. 15.). Im Vergleich zu anderen sich in dieser Beziehung noch entwickelnden Ländern (China, Polen, Brasilien, Russland, Indien) erscheinen diese Zahlen zufriedenstellend. Werden sie zudem unter Berücksichtigung der Anzahl der registrierten Nutzer von Social Media betrachtet, besteht kein Zweifel daran, dass die Türkei über das Potential verfügt, im nächsten Jahrzehnt die Zahlen der E-Commerce-Rechtsgeschäfte der weiter entwickelten Länder zu erreichen.Um eine stabile rechtliche Infrastruktur zu schaffen und die Anforderungen des E-Commerce-Markts zu erfüllen, hat die türkische Regierung in den letzten Jahren ein neues Verbraucherschutzgesetz und ein neues E-Commerce-Gesetz verabschiedet und es wurden entsprechende Verwaltungsvorschriften eingeführt. Diese Regelungen entsprechen der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG). Im Lichte der neuen Vorschriften soll der Beitrag wichtige Aspekte des E-Commerce-Systems in der Türkei aufzeigen.

Schreibauer, Marcus / Spittka, Jan, IT-Sicherheitsgesetz: neue Anforderungen für Unternehmen, ITRB 2015, 240-245

Das IT-Sicherheitsgesetz (Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme – IT-SiG – v. 17.7.2015, BGBl. I, 1324) ist am 25.7.2015 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht eine Reihe neuer, teilweise bußgeldbewehrter Pflichten in Bezug auf die IT-Sicherheit für Betreiber sog. Kritischer Infrastrukturen sowie Anbieter von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten und Telekommunikationsunternehmen vor. Der nachfolgende Beitrag fasst die wesentlichen Regelungen für Unternehmen zusammen.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Ernst, Stefan, Die klauselmäßige Schweigepflichtentbindung im Gesundheitswesen, ITRB 2015, 245-247

Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.

Literaturempfehlungen

Höltge, Julia, Haftung beim mTAN-Verfahren, ITRB 2015, 247-248

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.09.2015 10:49