Heft 9 / 2015

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 9, Erscheinungstermin: 15. September 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

Probst, Peter Michael / Winters, Fabian, eVergabe – ein Blick in die Zukunft des elektronischen Vergabewesens!, CR 2015, 557-562

Die Bundesregierung plant die Umsetzung einer umfassenden Vergaberechtsreform bis April 2016. Ein wesentlicher Bestandteil der Reform wird die grundsätzliche Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Vergabeverfahren sein. Der sog. eVergabe stehen viele Betroffene skeptisch gegenüber, da sie die konkreten Auswirkungen in der Praxis (noch) nicht abschätzen können. In dem nachfolgenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Skepsis berechtigt ist. Hierfür wird zunächst einmal dargestellt, was konkret unter eVergabe und unter weiteren – in diesem Zusammenhang häufig verwendeten – Begriffen zu verstehen ist (I.). Anschließend wird geprüft, welche rechtlichen Rahmenbedingungen voraussichtlich nach der Vergaberechtsreform im Frühjahr 2016 gelten werden (II.). Abschließend werden die voraussichtlichen Auswirkungen für die Beschaffungspraxis (III. und IV.) aufgezeigt.

  • BGH v. 27.11.2014 - I ZR 124/11, BGH: Schutzmaßnahmen für Videospiele – Videospiel-Konsolen II, CR 2015, 562-566
  • OLG Köln v. 28.11.2014 - 6 U 54/14, OLG Köln: Reduzierte kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft bei Computer-Simulationsspielen – “Farming Simulator“, CR 2015, 567-569
  • AG Karlsruhe v. 19.5.2015 - 8 C 377/14, AG Karlsruhe: Temporäre Sperre und Kündigung wegen Beleidigung in Online-Spiel, CR 2015, 569-570

Telekommunikationsrecht

Werkmeister, Christoph / Hermstrüwer, Yoan, Ausnahmen vom Grundsatz der Netzneutralität – Wer darf auf die Überholspur im Internet?, CR 2015, 570-576

Aktuelle gesetzgeberische Entwicklungen in der EU und den USA zielen darauf ab, eine Gleichbehandlung von Daten bei der Übertragung im Internet gesetzlich zu verankern (sog. Grundsatz der Netzneutralität). Nach diesem Grundsatz ist es Internet Service Providern (ISPn) untersagt, Anbietern von Inhalten und Anwendungen (Diensteanbietern) eine privilegierte Behandlung ihrer Datenpakete einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip soll allerdings für sog. Spezialdienste gelten, womit den Diensteanbietern und Endnutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, mehr Netzkapazität und damit eine höherwertige Datenübertragung in Anspruch zu nehmen. So sollen etwa Diensteanbieter für Telemedizin Vereinbarungen mit einem ISP eingehen dürfen, um datenintensive Dienste unterbrechungsfrei mit einer gewissen Mindestqualität anbieten zu können. Abgesehen vom vorgenannten Beispiel ist allerdings noch unklar, welche Kriterien im Einzelfall erfüllt sein müssen, um eine Ausnahme vom Grundsatz der Netzneutralität zu begründen. Der folgende Beitrag stellt die aktuellen gesetzgeberischen Entwicklungen in der EU dar und zeigt die zu erwartenden rechtlichen Fragestellungen auf.

  • EuGH v. 16.4.2015 - Rs. C-388/13, EuGH: Kostenverursachende Falschauskunft durch TK-Unternehmen gegenüber Abonnenten als “irreführende Geschäftspraxis“, CR 2015, 576-578
  • LG Kiel v. 19.5.2015 - 8 O 128/13, LG Kiel: Unzulässiges Hindernis durch Formular für Auszahlung von Mobilfunk-Restguthaben nach Kündigung, CR 2015, 578-580
  • AG Kassel v. 4.3.2015 - 435 C 4822/14, AG Kassel: AGB-Klauseln für Abrechnungskosten des TK-Dienstleistungsanbieters, CR 2015, 580
  • BGH v. 6.11.2013 - I ZR 3/13, BGH: Beweislastverteilung bei Telefonwerbung ohne Einwilligung, CR 2015, 580
  • LG Köln v. 12.11.2014 - 90 O 86/12, LG Köln: Kein Anspruch auf Kabelnetz-Einspeiseentgelt, CR 2015, 580

Medienrecht

Gerlach, Carsten, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste – der neue § 13 Abs. 7 TMG, CR 2015, 581-589

Am 25.7.2015 ist das IT-Sicherheitsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz enthält in erster Linie Verpflichtungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen. Eine der Neuregelungen hat unmittelbare Breitenwirkung: der neue § 13 Abs. 7 TMG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telemediendiensten zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen. Nach einer knappen Erinnerung an das mit dieser Neuregelung verfolgte Anliegen des Gesetzgebers (I.) gibt der Beitrag einen ersten Überblick über Tatbestandsmerkmale und Anwendungsprobleme der Norm. Insoweit werden zunächst die Adressaten (II.) und der Schutzgegenstand (III.) der Norm behandelt. Sodann werden die Einschränkung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit (VI.) und die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (V.) untersucht. Schließlich wird genau hinterfragt, wie in der Praxis der Stand der Technik zu berücksichtigen ist (VII.) und welche Rechtsfolgen (VIII.) sich ergeben.

Petershagen, Jörg, Augen auf beim Internetverkauf – Auktionsabbruch nach alten und neuen eBay-AGB, CR 2015, 589-595

Die vorzeitige Beendigung von Internetauktionen bei eBay durch den Anbieter beschäftigt die Rechtspraxis schon lange. Die Ausgangssituation ist dabei gleichbleibend: Der Verkäufer stellt in Erwartung eines zumindest annähernd den Verkehrswert erreichenden Gebotes ein hochwertiges Wirtschaftsgut in das Versteigerungsportal, bricht dann aber die Auktion vorzeitig ab und sieht sich Schadensersatzforderungen des bislang Höchstbietenden ausgesetzt, weil nach den AGB von eBay der Vertrag grundsätzlich mit diesem Bieter zustande kommt. Das Höchstgebot liegt ein Vielfaches unter dem tatsächlichen Wert, so dass der Bieter nicht selten mehrere Tausend Euro als entgangenen Gewinn geltend macht (vgl. etwa das Extrembeispiel von LG Koblenz v. 18.3.2009 – 10 O 250/08, CR 2009, 466 und nachgehend OLG Koblenz v. 3.6.2009 – 5 U 429/09, CR 2010, 49: Gebot von 5,50 € bei einem Zeitwert von 75.000 €), weil der Verkäufer mittlerweile anderweitig veräußert hat und nicht mehr liefern kann.Bei der Bewertung derartiger Vorgänge kollidiert der Grundsatz der Vertragstreue mit dem Unbehagen, dass ein Bieter sich möglicherweise ohne nennenswerten Aufwand in einem mitunter extremen Umfang zu Lasten des Verkäufers bereichern könnte. Um einen Interessenausgleich zu schaffen, sieht eBay in seinen AGB bzw. erläuternden Hinweisen in bestimmten Fällen Lösungsmöglichkeiten vom Angebot vor. Dank der Mehrzahl der in jüngerer Vergangenheit getroffenen höchstrichterlichen Entscheidungen (zuletzt BGH v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, CR 2015, 189; v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/14, CR 2015, 106) ist in weitem Umfang eine Klärung über das Recht des Verkäufers zum vorzeitigen Auktionsabbruch herbeigeführt worden. Nach einer Gegenüberstellung der neuen und alten eBay-AGB (I.) zeichnet der Beitrag zunächst die Rechtsprechung zu den alten eBay-AGB nach, soweit sie auch für neuen eBay-AGB noch relevant ist (II.). Sodann wird aufgezeigt, welche Änderungen sich durch die seit 12.3.2014 geltenden neuen AGB von eBay ergeben haben (III.).

  • BGH v. 17.11.2014 - I ZR 177/13, BGH: Urheberschutz bei Abbildung eines Gemäldes in Online-Werbung – Möbelkatalog, CR 2015, 596-598
  • VGH Bayern v. 25.3.2015 - 5 B 14.2164, Bay. VGH: Keine Veröffentlichung von Kontaktdaten im Internet, CR 2015, 598-600
  • OLG Celle v. 21.5.2015 - 13 U 38/14, OLG Celle: Erforderlichkeit von Überschrift und Schlusszeile für Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung, CR 2015, 600-601
  • OLG Frankfurt v. 7.5.2015 - 6 W 42/15, OLG Frankfurt: Zulässige Verlängerung der Widerrufsfrist, CR 2015, 601-602
  • OLG München v. 27.4.2015 - 18 W 591/15, OLG München: Bundesweites Veröffentlichungsverbot für rechtverletzendes Suchergebnis bei Google, CR 2015, 602-604
  • OLG Stuttgart v. 14.4.2015 - 12 U 153/14, OLG Stuttgart: Schadensersatz wegen Manipulation des Anbieters bei eBay-Auktion, CR 2015, 604-608
  • OLG Hamburg v. 5.2.2013 - 3 W 10/13, OLG Hamburg: Wohnungsdurchsuchungsanordnung und Auskunftsverpflichtung in Einstweiliger Verfügung wegen Online-Vertriebs von Fälschungen, CR 2015, 608-611
  • FG Köln v. 3.4.2015 - 14 K 188/13, FG Köln: Steuerpflicht bei kontinuierlichem eBay-Verkauf von Bierdeckelsammlung, CR 2015, 611-614
  • LG Frankfurt/M. v. 24.6.2015 - 2-06 O 458/14, LG Frankfurt/M.: Unwirksame Online-Handel-Zahlungsmethode “Sofortüberweisung“ mit Pflicht zur Weitergabe von Kontozugangsdaten an Dritte, CR 2015, 614-616
  • LG Köln v. 13.5.2015 - 28 O 11/15, LG Köln: Haftung des Domain-Registrars nach den Haftungsgrundsätzen für Host-Provider, CR 2015, 616-618
  • LG Bielefeld v. 4.3.2015 - 4 O 211/14, LG Bielefeld: Haftung eines Minderjährigen wegen Filesharing eines Computerspiels – “Bus-Simulator 2012“, CR 2015, 618-619

Report

Ernst, Stefan, Zur Un-Zulässigkeit von Dashcams, CR 2015, 620-624

Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel “neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen “Car-Cam“ oder “On-Board-Kamera“, selbst “CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.

Computer und Recht aktuell

Kempe, Nils, BAG: Fristlose Kündigung wegen der Anfertigung von Raubkopien im Dienst, CR 2015, R91

Hrube, Mandy, BGH: Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz durch Amazon-Gutscheinaktion, CR 2015, R91-R92

Kempe, Nils, BVerwG: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch zur Sektorenliste der NSA, CR 2015, R92

Kempe, Nils, BGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Framing, CR 2015, R93

Heckmann, Jörn, Bundestag: Entwurf zu einem E-Health-Gesetz, CR 2015, R93-R94

Grenzer, Matthis, Rat der IT-Beauftragten: Kriterien für die Nutzung von Cloud-Diensten der IT-Wirtschaft durch die Bundesverwaltung, CR 2015, R94

Grenzer, Matthis, Generalbundesanwalt: Versetzung in den Ruhestand nach Netzpolitik.org-Affäre, CR 2015, R95

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 16.09.2015 11:24