Heft 8 / 2015

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 8, Erscheinungstermin: 15. August 2015) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Schrotz, Jan-Oliver / Zdanowiecki, Konrad, Cloud Computing für die öffentliche Hand, CR 2015, 485-492
    In der Privatwirtschaft hat das Cloud Computing in den letzten Jahren mit einer beachtlichen Dynamik Einzug gehalten und die Nutzung von IT-Ressourcen revolutioniert. Auch für die öffentliche Hand hat die Nutzung von Cloud-Services gerade in Zeiten wachsenden Budgetdrucks und zunehmender Digitalisierung unleugbare Vorteile. Dementsprechend hat die EU-Kommission bereits Ende 2012 eine “Strategie für die Freisetzung des Cloud-Computing Potentials“ vorgelegt, die u.a. durch das Projekt “Cloud for Europe“ einheitliche Standards und Produkte für eine rechtskonforme und sichere Cloud-Nutzung des öffentlichen Sektors entwickeln soll. Indessen begegnet die öffentliche Verwaltung dieser Entwicklung bisweilen noch mit einiger Skepsis. Grund hierfür sind auch die vergleichsweise strengen Vorgaben, wie sie sich insbesondere aus dem Vergaberecht, dem Amtsträgergeheimnis sowie den Anforderungen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit ergeben. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit behandelt der Beitrag zentrale rechtliche Kernpunkte, die für die öffentliche Hand in der Regel im Fokus stehen und mit denen allgemein die größten juristischen Hürden verbunden werden. Dabei wird auf Fragen des Vergaberechts (I.) ebenso eingegangen wie des Datenschutzrechts (II.) und der Wahrung von Amtsgeheimnissen (III.). Schließlich geht der Beitrag auf den Bereich Risk Management und IT-Sicherheit (IV.) ein und zeigt weitere Wege und Lösungsansätze (V.) auf, mit denen eine rechtskonforme Nutzung von Cloud-Services durch die öffentliche Hand möglich ist.

  • EuGH v. 4.6.2015 - Rs. C-497/13, EuGH: Beweislast für Vertragswidrigkeit bei Auftreten binnen 6 Monaten ab Lieferung, CR 2015, 492-495
  • BGH v. 29.4.2015 - VIII ZR 104/14, BGH: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch AGB, CR 2015, 495-500

Telekommunikationsrecht

  • Kremer, Sascha / Völkel, Christian, Cloud Storage und Cloud Collaboration als Telekommunikationsdienste, CR 2015, 501-505
    Cloud Storage ist die “Festplatte im Internet“ (, MMR 2013, 700 [702]). Cloud Collaboration ist die Kommunikation über die dort gespeicherten Inhalte. Beides wird von Millionen Verbrauchern und Unternehmen allein in Deutschland genutzt. Dabei verwischen die Grenzen zwischen Telemediendiensten und Telekommunikationsdiensten. Ist das Telekommunikationsgesetz auf Cloud Services anwendbar, bedeutet dies für den Diensteanbieter u.a. die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG), zur Beachtung des bereichsspezifischen Telekommunikationsdatenschutzes (§§ 91 ff. TKG) und zur Auskunft (§§ 110 ff. TKG, § 100j StPO). Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann es sich bei Cloud Storage oder Cloud Collaboration um Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG handelt.

  • EuGH v. 11.6.2015 - Rs. C-1/14, EuGH: Keine Verpflichtung zu Sozialtarifen für Mobilkommunikation und mobile Internetabonnements durch Universaldienstrichtlinie, CR 2015, 505-507

  • BGH v. 27.3.2014 - 3 StR 342/13, BGH: Strafbarkeit von sog. Ping-Anrufen, CR 2015, 507-508
  • BGH v. 18.2.2014 - StB 8/13, BGH: Grenzen der TK-Überwachung von Telefonaten mit Strafverteidiger, CR 2015, 508-509

Medienrecht

  • Determann, Lothar / Weigl, Michaela, Auswirkungen russischer Datenvorhaltungspflichten auf Cloud- und Internetdienste, CR 2015, 510-515
    Ab 1.9.2015 sind russische und ausländische Unternehmen verpflichtet, personenbezogene Daten russischer Staatsangehöriger in Datenbanken zu speichern, die sich auf russischem Staatsgebiet befinden (Bundesgesetz der Russischen Föderation Nr. 242-FZ vom 21.7.2014 über einleitende Änderungen von bestimmten Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in Informations- und Telekommunikationsnetzwerken. Siehe hierzu auch , , , Residency Requirements for Data in Clouds-What Now?, BNA Bloomberg, Privacy & Security Law Report, 14 PVLR 269 vom 16.2.2015; , , , , Keep Russian Data in Russia and Out of Clouds?, The Computer & Internet Lawyer, Vol. 32, Nr. 6, Juni 2015; , , , , New Russian Data Residency Law: Impact on your business. Only databases located within Russian territory may be used for processing of Russian citizens’ personal data, 135 Privacy Law & Business 1, 2015; , CRI 2015, 124). Das neue Gesetz gibt Unternehmen, insbesondere Anbietern und Nutzern von sozialen Netzwerken, E-Commerce und Cloud-Diensten Anlass zur Besorgnis. Der Beitrag befasst sich zunächst generell mit dem Unterschied zwischen Datenübermittlungsschranken und Datenvorhaltungspflichten (I.), beleuchtet die Änderungen im russischen Datenschutzgesetz (II.), und beschreibt sodann die Auswirkungen des neuen russischen Datenschutzgesetzes auf Internetdiensteanbieter und Cloud-Diensteanbieter sowie praktische Lösungsmöglichkeiten (III.).

  • Schwiddessen, Sebastian, IARC und USK – Alterskennzeichen für Apps und Online-Games, CR 2015, 515-525
    Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gab am 17.3.2015 bekannt, dass Sie als Mitbegründerin der “International Age Rating Coalition“ (IARC) fortan mit anderen offiziellen Institutionen auf der ganzen Welt Alterskennzeichen nun auch für Online-Spiele und alle Arten von Apps auf Basis des IARC-Verfahrens vergeben wird (http://www.usk.de/service/presse/details-zum-presseartikel/article/usk-vergibt-alterskennzeichen-fuer-online-spiele-und-apps-ueber-neues-internationales-system/). Insbesondere die Aufnahme gewöhnlicher Apps in den Kennzeichnungsprozess stellt in Deutschland ein Novum dar. Mit IARC ist es zum ersten Mal möglich, nach Durchlaufen nur eines Kennzeichnungsverfahrens individuelle Alterskennzeichen für unterschiedliche Länder gleichzeitig zu vergeben. Nachdem das System in Deutschland zuvor einige Zeit pilotweise für den noch wenig verbreiteten Mozilla Firefox Marketplace getestet wurde, konnte die USK für den finalen Start gleichzeitig die Kooperation von IARC mit dem ersten globalen Market Player unter den App-Stores bekannt geben. Die USK erwartet nach eigener Aussage zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere bedeutende Partner, darunter die drei weltweit führenden Konsolenhersteller. Der Vorstoß der USK kann durchaus als Paukenschlag bezeichnet werden und verursachte ein entsprechend großes Echo in Presse, Politik und verschiedenen Medienverbänden. Die Computer-Bild titelte gar “IARC: Das Ende des USK-Siegels?“ (http://www.computerbild.de/artikel/cbs-News-PC-IARC-USK-11515687.html).Dieser Beitrag nimmt sich die aktuelle Entwicklung zum Anlass, die Funktionsweise des IARC-Systems zu erläutern (I.) und sodann nach knapper Darstellung der Alterskennzeichnungsverfahren in Deutschland (II.) die Systematik des Jugendmedienstaatsvertrags zu schildern und die die IARC-Kennzeichen rechtlichen in diesen einzuordnen (III.).

  • Ganzhorn, Marco, Die Wirksamkeit von Weitergabeverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für E-Books, CR 2015, 525-528
    Die Verkehrsfähigkeit digitaler Güter ist seit der zu Computerprogrammen ergangenen UsedSoft-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2012 ein großes Streitthema. Auf ein höchstrichterliches Urteil durch den EuGH oder den BGH wartet man bislang vergeblich. Die OLG jedoch mussten sich bereits mehrfach in AGB-rechtlicher Einkleidung mit Weitergabeverboten von digitalen Inhalten auseinandersetzen. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Hamburg. Im Rahmen einer kurzen Einleitung werden dazu die wesentlichen Beweggründe des Gerichts dargestellt (I.), um diese im Anschluss einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen (II.).

  • BGH v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14, BGH: Online-Veröffentlichung von Prominenten-Bild mit identifizierbarem Dritten im Hintergrund, CR 2015, 528-530
  • BGH v. 24.7.2014 - I ZR 27/13, BGH: Umfang der Rechtskraft bei Verurteilung zur Herausgabe von Gewinnen aus der Veröffentlichung einer Zeitschrift, CR 2015, 530-531
  • OLG Dresden v. 1.4.2015 - 4 U 1296/14, OLG Dresden: Störerhaftung eines Mikrobloggingdienstes wegen Persönlichkeitsverletzungen, CR 2015, 531-534
  • OLG Hamburg v. 4.12.2014 - 10 U 5/11, OLG Hamburg: Keine Berechtigung zur Weitergabe erworbener E-Books und Audiodateien, CR 2015, 534-537
  • OLG Köln v. 24.10.2014 - 6 U 211/13, OLG Köln: Bezeichnung eines Internetauftritts als markenmäßige Verwendung eines geschützten Zeichens – “Kinderstube“, CR 2015, 537-540
  • BGH v. 11.12.2014 - I ZR 113/13, BGH: Link als geschäftliche Handlung – Bezugsquellen für Bachblüten, CR 2015, 540-541
  • BGH v. 12.11.2013 - 3 StR 322/13, BGH: Strafbarkeit des Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften durch Filesharing, CR 2015, 541

Report

  • Liesegang, Wiegand, Projektmanagement und die zugehörige Dokumentation, CR 2015, 541-556
    Vielfach ist unklar, welche Anforderungen an das Management und die entsprechende Dokumentation von IT-Projekten bestehen, insbesondere auch dann, wenn agile Methoden wie Scrum zur Anwendung kommen. Die Bestimmung allgemein anerkannter Regeln der Technik bietet einen Rahmen für die Beurteilung des Projektmanagements und der zugehörigen Dokumentation und kann beispielsweise bei der Gestaltung vertraglicher Regelungen oder der Bestimmung der Position im Rahmen einer Auseinandersetzung unterstützen.Der Beitrag skizziert zunächst die Aufgaben und Methoden des Projektmanagements und zeigt gängige Irrtümer bzgl. der Erstellung von Dokumentationen auf (I.). Sodann werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik definiert. Kern des Beitrags ist die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik anhand des maßgeblichen DIN-Norm-Mindeststandards (II.), der insgesamt 14 Prozesse umfasst. Den Abschluss bilden eine Analyse, was aus technischer Sicht bei der Dokumentation des Projektmanagements geregelt werden sollte, und eine kurze Zusammenfassung (III.–IV.).

Computer und Recht aktuell

  • Hrube, Mandy, Europäische Kommission: Wegfall der Roaming-Gebühren ab Juni 2017, CR 2015, R79
  • Kempe, Nils, EGMR: Zur Schadensersatzpflicht eines Internetportalbetreibers, CR 2015, R80
  • Grenzer, Matthis, BGH: Zur Schadensersatzpflicht bei Filesharing, CR 2015, R80-R81
  • Grenzer, Matthis, BGH: Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe, CR 2015, R81
  • Kempe, Nils, OLG Hamburg: Zur Störerhaftung von YouTube, CR 2015, R81-R82
  • Sturm, Fabian, BRAK: Konkretisierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, CR 2015, R82-R83
  • Grenzer, Matthis, Artikel-29-Datenschutzgruppe: Stellungnahme zum Einsatz von Drohnen, CR 2015, R83
  • Borysova, Iryna / Tholey, Frederik, 22. Drei-Länder-Treffen der DGRI, Basel, CR 2015, R83-R84

Report

  • Bartsch, Michael, BuchbesprechungenDer Softwarepflegevertrag, CR 2015, R84-R85

Computer und Recht aktuell

  • Lejeune, Mathias / Stögmüller, Thomas, Lizenzaudits, CR 2015, R85

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 14.08.2015 13:07