Heft 12 / 2014

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 12, Erscheinungstermin: 15. Dezember 2014) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Thalhofer, Thomas / Wilmer, Stefan, Praktische Herausforderungen bei der Abgrenzung von AGB und Individualvertrag bei IT-Projekten, Sind angesichts von Best Practices und standardisierten Vertragsmustern überhaupt noch Individualvereinbarungen möglich?, CR 2014, 765-772
    Die Frage ob es sich bei einem Vertragswerk um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder einen Individualvertrag handelt ist in der kautelarjuristischen Praxis eine der wichtigsten Unterscheidungen für die Gestaltung von IT-Verträgen. Je nachdem, ob ein Vertrag dem AGB-Recht unterfällt oder nicht, gelten die strengen Anforderungen der §§ 305 ff. BGB. Diese haben auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern erhebliche Auswirkungen darauf, welche Regelungen wirksam vereinbart werden können. Zu denken ist insoweit z.B. an die praktisch besonders relevanten Haftungsbeschränkungen. Gerade bei US-amerikanisch geprägten IT-Unternehmen ist ein Ausschluss der Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, vor allem entgangenen Gewinn, eine beliebte Option in der Vertragsgestaltung. Während ein solcher Ausschluss im Rahmen eines Individualvertrags durchaus möglich ist, schiebt § 309 Nr. 7 BGB (bzw. im unternehmerischen Verkehr: § 307 BGB) dem im Falle des Vorliegens von AGB einen Riegel vor (zu Haftungsklauseln in AGB ausführlich , CR 2014, 417 ff.).Bedeutsam ist für die Abgrenzungsfrage zunächst, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag “für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ ist, denn genau dies verlangt § 305 Abs. 1 BGB für die Eigenschaft als AGB. Wenn feststeht, dass es sich um “für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte“ Vertragsbedingungen handelt, stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, wann Klauseln als “ausgehandelt“ i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten und insoweit einer AGB-Kontrolle entzogen sind. Diesbezüglich hat ein neueres Urteil des BGH (BGH v. 20.3.2014 – VII ZR 248/13, NJW 2014, 1725 ff.) jüngst wieder für Diskussionen gesorgt. Besondere Brisanz erlangt dieses Urteil dadurch, dass es inhaltlich um einen Vertrag im unternehmerischen Geschäftsverkehr ging und der BGH – wie noch aufzuzeigen sein wird – Anforderungen an das “Aushandeln“ aufstellt, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestenfalls noch als praxisfern bezeichnet werden können.Gegenstand dieses Aufsatzes sind spezifische Fallgestaltungen bei IT-Verträgen und die Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH auf diese Fälle. Anhand dieser Fallgestaltungen werden auch die damit verbundenen Herausforderungen in der kautelarjuristischen Praxis aufgezeigt und Lösungswege diskutiert. Dabei beginnen die Ausführungen mit einer Darstellung der besonderen Bedeutung dieser Rechtsprechung für IT-Verträge (I.), bevor die grundsätzliche Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf derartige Verträge in verschiedenen Fallkonstellationen zu erörtern ist (II.). Anschließend sind die Anforderungen an ein Aushandeln i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB anhand der Rechtsprechung des BGH darzustellen, um sodann aufzuzeigen, welche praktischen Probleme sich daraus insbesondere im Hinblick auf Beweisfragen ergeben (III.). Hieran anknüpfend werden verschiedene Lösungsansätze diskutiert (IV.), um letztlich eine abschließende Bewertung der Rechtslage vorzunehmen (V.).
  • BGH v. 18.9.2014 - I ZR 138/13, BGH: Wert des informativen Inhalts von Einzelelementen einer Datenbank – TK 50, CR 2014, 772-774
  • LG München I v. 21.8.2014 - 7 O 11811/12 (2), LG München I: Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen bei Insolvenz des Lizenzgebers, CR 2014, 774-778
  • OLG Karlsruhe v. 19.2.2014 - 6 U 162/13, OLG Karlsruhe: Zwangsvollstreckung bei kartellrechtlichem Zwangslizenzeinwand, CR 2014, 778
  • LG Stuttgart v. 26.6.2014 - 10 T 82/14, LG Stuttgart: Kopie eingescannter Unterschrift kein Ersatz für eigenhändige Unterschrift, CR 2014, 778

Telekommunikationsrecht

  • Brisch, Klaus / Müller-ter Jung, Marco, Ex-post-Regulierung der TK-Märkte durch die BNetzA – Stillschweigende Duldung von Entgelten als Genehmigungsfiktion, Ein Plädoyer für mehr Rechtssicherheit bei Preisklauseln in Netzzugangs-AGB, CR 2014, 778-784
    Wesentlicher Zweck des TKG ist, einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb sicherzustellen. Erreicht werden soll dies durch eine technologieneutrale Zugangs- und Entgeltregulierung der Telekommunikationsmärkte, § 1 TKG.Anbieter von Telekommunikationsdiensten bzw. Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen (nachfolgend TK-Anbieter) verfügen regelmäßig in ihren Geschäftsbedingungen (AGB) über Klauseln, die zur Vornahme von Änderungen der Entgelte für Zugangsleistungen gegenüber ihren Kunden berechtigen sollen. Die Frage der Wirksamkeit einer Preisänderung lässt sich dabei nicht isoliert anhand der im AGB-Recht gezogenen, engen Grenzen für eine zulässige Vereinbarung von Preisklauseln beurteilen. In diesem Kontext ist vielmehr ein besonderes Augenmerk auf die Regulierungspraxis der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu legen. Denn im Rahmen sektorspezifischer Ex-post-Regulierung stellt sich diese in Einzelfällen dergestalt dar, dass die BNetzA ihr auf sonstige Weise zur Kenntnis gebrachte Entgelte (stillschweigend) duldet.Ausgehend von dieser Ausgangslage (I.) werden zunächst die Grundlagen der Ex-ante- und Ex-post-Entgeltregulierung der Telekommunikationsmärkte skizziert (II.). Den Schwerpunkt des Beitrags bildet die Untersuchung, welche privatrechtsgestaltenden Wertungen sich aus der Regulierungspraxis der BNetzA im Rahmen Ex-post-regulierter Entgelte für die Wirksamkeit von Preisänderungen ziehen lassen, die auf eine vertragliche Grundlage gestützt werden (III.). Der Beitrag schließt mit einem Fazit (IV.).
  • BGH v. 9.10.2014 - III ZR 32/14, BGH: Mobilfunkvertragsklauseln: Keine Zusatzgebühr für Überlassung von SIM-Karte oder Papierrechnung, CR 2014, 784-787
  • OLG Schleswig v. 19.3.2014 - 6 U 31/13, OLG Schleswig: Irreführung durch “SMS Flat“ bei Begrenzung abgegoltener SMS, CR 2014, 787-790

Medienrecht

  • Schreiber, Lutz, Wettbewerbsrechtliche Haftung von Ticketbörsen im Internet, Eine sorgfältige Prüfung der relevanten Anspruchsgrundlagen, CR 2014, 791-794
  • Immer mehr werden Eintrittskarten für Musik- und Sportveranstaltungen auf Ticketbörsen im Internet gehandelt. Das ist nicht immer im Interesse der Veranstalter, die den vermeintlichen “Schwarzmarkt“ nunmehr ins Internet verlagert sehen. Nachdem zunächst einige Fußballvereine versuchten, den Zweitmarkt von Stadionkarten auf solchen Börsen zu unterbinden, sind es nun insbesondere Konzertveranstalter, die die Zweitverwerter ins Visier genommen haben. Immer wieder versuchen sie, die Plattformen dazu zu drängen, den Verkauf “ihrer“ Tickets im Internet einzustellen. Handeln diese Plattformen wie “fansale.de“, “worldticketshop.de“ und “viagogo.de“ aber wirklich rechtswidrig, wenn Sie einen Weiterverkauf ermöglichen? Dieser Beitrag beleuchtet das Haftungspotential von Ticketbörsen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, indem zunächst die Funktionsweise einer Ticketbörse skizziert wird (I.) und sodann die einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen sorgfältig durchgeprüft werden (II.).
  • BGH v. 15.5.2014 - I ZB 71/13, BGH: Gerichtliche Auskunftsverfahrenskosten als notwendige Kosten im nachfolgenden Rechtsstreit gegen Urheberrechtsverletzer – Deus Ex, CR 2014, 794-795
  • BGH v. 19.3.2014 - I ZR 35/13, BGH: Zulässige Vervielfältigung unveröffentlichter Werke – Porträtkunst, CR 2014, 796-801
  • OVG Schleswig-Holstein v. 4.9.2014 - 4 LB 20/13, OVG Schleswig-Holstein: Datenschutzrechtliche Mitverantwortung des Betreibers einer Facebook-Fanpage, CR 2014, 801-805
  • OLG Köln v. 20.12.2013 - 6 U 56/13, OLG Köln: Haftung des Plattformbetreibers für fehlende Pflichtangaben – Energieeffizienzklasse, CR 2014, 805-808
  • OLG Stuttgart v. 24.10.2013 - 2 U 28/13, OLG Stuttgart: Energieeffizienz-Kennzeichnungspflicht im E-Commerce, CR 2014, 809-812
  • VG Berlin v. 7.5.2014 - 1 K 253.12, VG Berlin: Zulässigkeit telefonischer Opt-In-Abfrage, CR 2014, 812-816
  • AG Düsseldorf v. 27.10.2014 - 20 C 6875/14, AG Düsseldorf: Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Spam-Unternehmen, CR 2014, 816-817
  • AG Kerpen v. 27.6.2014 - 104 C 106/14, AG Kerpen: Kein Vertragsschluss wegen Angabe fingierter persönlicher Daten bei eBay, CR 2014, 817-818
  • AG Düsseldorf v. 3.6.2014 - 57 C 3122/13, AG Düsseldorf: Schadensersatz beim Filesharing, CR 2014, 818-822
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt v. 25.4.2014 - 10 C 225/14, AG Stuttgart: Werbung in Autoreply-Mail unzulässig, CR 2014, 822-823
  • EuGH v. 22.10.2014 - Rs. C-344/13, Rs. C-367/13, EuGH: Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit durch unterschiedliche Besteuerung von Online-Glücksspielen, CR 2014, 823-824
  • BGH v. 3.4.2014 - V ZB 41/13, BGH: Anforderungen an Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet, CR 2014, 824
  • OLG Köln v. 5.9.2014 - 6 U 205/13, OLG Köln: Werktitelschutz für Wetter-App, CR 2014, 824
  • OLG Hamburg v. 14.11.2013 - 5 W 121/13, OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand für P2P-Urheberrechtsverletzungen, CR 2014, 824

Report

  • Sosna, Sabine, EU-weite elektronische Identifizierung und Nutzung von Vertrauensdiensten – eIDAS-Verordnung, Ein Überblick über die wichtigsten Inhalte und deren Konsequenzen für Unternehmen, CR 2014, 825-832
    Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnen-markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG am 28.8.2014 ist die EU-Kommission ihrem Ziel eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes einen entscheidenden Schritt näher gekommen. Bis zu einer tatsächlichen Vereinheitlichung ist es trotzdem noch ein weiter Weg. Zum einen werden manche Folgen erst nach Erlass von nachrangigen Durchführungsbestimmungen absehbar sein. Zum anderen trifft die Verordnung gerade im Bereich von Formvorschriften nicht die notwendigen Klarstellungen ihres Anwendungsbereichs. Darüber hinaus gibt es bei Detailregelungen über Signaturen Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage in Deutschland. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Inhalte und Änderungen auf, die sich durch die Verordnung in Deutschland zwangsläufig ergeben und auf die sich insbesondere Unternehmen einstellen müssen. Dabei sind noch nicht alle Änderungen in Art und Umfang absehbar, da viele Detailregelungen erst noch durch nachfolgende Rechtsakte konkretisiert werden müssen. Die Darstellung beschränkt sich auf diejenigen Rechtsbereiche, die für die Privatwirtschaft (insbesondere als Anwender von elektronischen Identifizierungsmitteln und von Vertrauensdiensten) besonders relevant werden und in denen die Auswirkungen zumindest schon erkennbar sind: Anwendungsbereich (II.), Grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel (III.) und Vertrauensdienste (IV.).

Computer und Recht aktuell

  • Grenzer, Matthis, BGH: Zur Unzulässigkeit von AGB-Klauseln in Mobilfunkverträgen, CR 2014, R131
  • Kempe, Nils, OLG Frankfurt: Unlauterkeit einer Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum, CR 2014, R131-R132
  • Hrube, Mandy, EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit des Framing von YouTube-Videos, CR 2014, R132-R133
  • Hrube, Mandy, BGH: EuGH-Vorlage zur Speicherung dynamischer IP-Adressen, CR 2014, R133
  • Funke, Michael, LG München I: EuGH-Vorlage zu Fragen der Haftung von WLAN-Betreibern, CR 2014, R133-R134
  • Sturm, Fabian, Bundestag: Gesetzentwurf gegen Störerhaftung bei öffentlichem WLAN, CR 2014, R134
  • Kempe, Nils / Grenzer, Matthis, BVerwG: Keine Grundrechtsverletzung durch automatisierte Kennzeichenerfassung, CR 2014, R135

Report

  • Mantz, Reto, Buchbesprechungen, Haftung im Internet – Die neue Rechtslage, CR 2014, R135-R136

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 04.12.2014 08:26