Neue oberste Bundesbehörde für Datenschutz und Informationsfreiheit

Am 27.08.2014 hat das Bundeskabinett den Beschluss zur Überführung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in eine eigenständige oberste Bundesbehörde vorgestellt. Ziel ist mehr Unabhängigkeit, entsprechend den europarechtlichen Anforderungen an diesen Bereich. Der Bundesrat hat keine Einwendungen dazu abgegeben.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 10.10.2014 hat der Bundesrat beschlossen, keine Einwendungen gegen den Gesetzesentwurf gem. Art. 76 Abs. 2 GG zu erheben.

 


Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

       ________




 

 

Text der Vorversion(en):


Am 28.11.2014 hat Prof. Heckmann seine gutachterliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes zwecks Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde anlässlich der Anhörung des Innenausschusses publiziert.

Laut Gutachten gebe es keine verfassungsrechtlichen Einwände dagegen, den Dienstsitz in Bonn zu setzen, allerdings seien verfassungspolitische Einwände nicht ganz von der Hand zu weisen. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Bundesbeauftragten werde so von dem Ort, an dem die politischen  Entscheidungen  maßgeblich  gefällt würden, entkoppelt. Dies könne zu verstehen sein als Aufforderung, sich nicht zu sehr in das aktuelle Tagesgeschehen einzumischen. Allerdings könne die Problematik entschärft werden, da es dem Bundesbeauftragten erlaubt sei, Außenstellen zu errichten, die keine regionalen Zuständigkeiten aufweisen. Noch flexibler würde sich die Situation durch den Änderungsantrag darstellen, wonach Dienstsitz Bonn und Berlin sein sollen. Kritisch anzumerken sei zudem, dass es keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, weshalb der Bundesbeauftragte die Wahl über seinen Dienstsitz nicht von vorneherein autonom bestimmen könne.

Ausgesprochen umstritten sei die Neuregelung des Aussagerechtes des Bundesbeauftragten. Nach Heckmanns Ansicht nehme sie klarstellende Funktion ein.  Sofern mit ihr in die Unabhängigkeit des Bundesbeauftragten eingegriffen werde, sei sie mit den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie unvereinbar. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn man das Äußerungs- und Aussagerecht als "Eingriffsbefugnis" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 3 der RL 95/46/EG ansehe, mittels der auch die Unabhängigkeit des Budesbeauftragten gewährleistet werden solle.

Der Bundesbeauftragte darf gem. § 23 Abs. 6 Satz 1 BDSG-E dann nicht als Zeuge aussagen,

  1. hierdurch dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereitet würden, insbesondere wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten zu besorgen sind, oder
  2. die Aussage Grundrechtsverletzungen zur Folge haben könnte.

Diese Beschränkung der Aussagefreiheit bei Nachteilszufügung ließen dem Bundesbeauftragten keinen Raum für Ermessenausübung: Er dürfe dann nicht gerichtlich aussagen. Für den Handlungsspielraum wäre dies unschädlich, wenn dagegen Beurteilungsspielraum für die unbestimmten Rechtsbegriffe "Wohle des Bundes", "Nachteile bereiten" und "Grundrechtsverletzungen" zugebilligt würde. Im Ergebnis wäre der Bundesbeauftragten in seiner Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlch überprüfbar. Da die Rechtsprechung einen solchen Beurteilungsspielraum allerdings nur ganz ausnahmsweise zugesteht (etwa bei Prognose- oder Risikoentscheidungen, was hier der Fall sein könnte), dürfte der Bundesauftragte letztlich keine eigenständige Abwägung tätigen dürfen, was sich vollumfänglich gerichtlich überprüfbar mache.
Insofern sei der Änderungsantrag über die Aussagebeschränkung der Franktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den rechtlichen Vorgaben vereinbar, setze aber im Vergleich zum Regierungsentwurf eine größere Schadenswahrscheinlichkeit voraus.

Eine weitere Aussagefreiheitsbeschränkung sieht der § 23 Abs. 6 Satz 2 BDSG-E des Regierungsentwurfs vor, wenn dessen Aussage laufende oderabgeschlossene Vorgänge betrifft, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, denn in diesen Fällen darf er nur mit Einvernehmen des Bundesregierung aussagen.
Es spreche viel für eine Unvereinbarkeit mit der europarechtlichen Forderung völliger Unabhängigkeit der Kontrollstelle. Wenn der Bundesauftragte keine Zustimmung von der Bundesregierung erhalte, sei er insoweit handlungsunfähig. Es bestünde dann ein Abhängigkeitsverhältnis.
Der Änderungsantrag fordert dagegen eine Ermessensentscheidung des Bundesauftragten und sei daher rechtskonform ausgestaltet.

Heckmann kritisiert das Vorschlagsrecht der Bundesregierung, welches durch den Änderungsantrag nicht angetastet werde: Der Bundestag könne nur einen Bundesbeauftragten wählen, der zuvor von der Bundesregierung vorgeschlagen wurde, damit dieser deren Vertrauen genieße. Völlige Unabhängigkeit und Kontrolltätigkeit könnte mit diesem Vorgehen unvereinbar sein, zumal keine Regelung existiert, wie vorzugehen ist, wenn der Vorgeschlagene nicht gewählt wird. Alternativ könnte die Stelle öffentlich ausgeschrieben werden; darüber hinaus sei Direktwahl durch das Volk eine mögliche Gangart.

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)

       ________

Das Bundeskabinett beschloss am 27.08.2014, das Amt der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in eine neue, gänzlich eigenständige oberste Bundesbehörde zu überführen. Dies ist zudem einer geleakten Kabinettvorlage vom 18.08.2014 zu entnehmen, die u. a. den Entwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes enthält (s. u.).

Durch die Begründung der neuen Bundesbehörde beabsichtigt die Bundesregierung, die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund stärken und die Bedeutung des Datenschutzes unterstreichen. Dies ist erforderlich, um die Situation in Einklang mit den präziserenden EuGH-Urteilen von 2010 und 2012 des EuGH zur Richtlinie 95/46/EG zu bringen. 

Die Bundesbeauftragte wird nach diesem Schritt zukünftig ausschließlich unter parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle stehen, vergleichbar dem Bundesrechnungshof und dem Vorstand der Deutschen Bundesbank. Der Deutsche Bundestag wählt die oder den Beauftragten, die oder der den Amteid vor dem Bundespräsidenten leistet. Bislang unterstand die Bundesbeauftragte formal dem Bundesministerium des Inneren. In der Praxis findet bereits jetzt keine Dienst- oder Rechtsaufsicht statt, doch diese Aufsichtsmöglichkeit der Bundesregierung wird durch die Überführung auch formal abgeschafft. Der Dienstsitz ist Bonn.

Das angepasste Bundesdatenschutzgesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten.

 

Autorin: Dipl.-Psych. Alica Mohnert, LL.M. (CUPL)



Begründung des B-Rat-Ausschusses v. 06.02.2015

Gutachten Prof. Heckmann zum Änderungsantrag v. 28.11.2014

Kabinettvorlage inkl. Entwurf Bundesdatenschutzgesetz (Stand 18.08.2014)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.04.2021 16:55

zurück zur vorherigen Seite