Heft 3 / 2014

In der aktuellen Ausgabe des ITRB, Heft 3 vom 02.3.2014, lesen Sie folgende Beiträge.

Aktuelle Kurzinformationen

  • Minnerup, Silke, EuGH: Teilweise legale Umgehung von Spielkonsolenschutz, ITRB 2014, 49
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, LG Köln: Urheberbezeichnung bei Fotos im Internet, ITRB 2014, 49
  • Niclas, Vilma / von Blumenthal, German / Höltge, Julia, AG Hamburg: Keine Erstattung der Abmahnkosten ohne Unterlassungsklage, ITRB 2014, 49-50
  • von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, EU-Kommission: Verlängerung der Konsultation für neues Urheberrecht, ITRB 2014, 50
  • Minnerup, Silke, GEMA zur Lizenzierungspflicht für embedded Content, ITRB 2014, 50

Rechtsprechung

  • BGH v. 6.11.2013 - VIII ZR 353/12 / Intveen, Carsten, Unwirksame Gefahrübergangsregelung in Onlineshop-AGB, ITRB 2014, 50-51
  • OLG Köln v. 20.12.2013 - 6 U 188/12 / Rössel, Markus, Zulässigkeit der Tagesschau-App, ITRB 2014, 51-52
  • OLG Hamm v. 4.11.2013 - 2 U 94/13 / Engels, Thomas, Abbruch einer fehlerhaften eBay-Auktion, ITRB 2014, 52-53
  • OLG Köln v. 23.9.2013 - 6 W 254/12 / Engels, Thomas, Unzulässige Auskunftserteilung bei Filesharing einer anderen Sprachfassung, ITRB 2014, 53
  • KG v. 19.9.2013 - 2 U 8/09 Kart / Rössel, Markus, Einschränkung selektiver Vertriebssysteme, ITRB 2014, 53-55
  • OLG Stuttgart v. 25.7.2013 - 2 U 9/13, rkr. / Geuer, Ermano, Kein Wettbewerbsverstoß durch Faxabfrage, ITRB 2014, 55

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

  • Witte, Andreas, Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, Auswirkungen der Neuregelung der urheberrechtlichen Abmahnung gem. § 97a UrhG auf Filesharingfälle, ITRB 2014, 56-60
    Am 9.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten (BGBl. I 2013, 3714). Es modifiziert den erstmals zum 1.9.2008 eingeführten § 97a UrhG erneut zugunsten von Abmahngegnern, vor allem um als überhöht empfundene Kostenerstattungsansprüche bei Massenabmahnungen im Bereich des Filesharings einzudämmen. Der Beitrag stellt die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Betroffenen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung vor.
  • Kremer, Sascha, Leistungsketten in der Auftragsdatenverarbeitung, Anforderungen an die Einbeziehung von (Unter-)Unterauftragnehmern nach dem BDSG, ITRB 2014, 60-66
    § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BDSG sieht vor, dass der Auftrag über eine Auftragsdatenverarbeitung (ADV) Festlegungen “zur etwaigen Berechtigung [des Auftragnehmers] zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen“ enthalten muss. Lässt der Auftraggeber dies zu, sind die Überlegungen auch auf die Begründung von Unter-Unterauftragsverhältnissen sowie die Umsetzung der weiteren Vorgaben, etwa zu den Kontrollpflichten des Auftraggebers nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BDSG oder der Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BDSG, zu erstrecken. Dieser Beitrag zeigt Gestaltungsmöglichkeiten und Lösungsansätze auf.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

  • Schirmbacher, Martin / Grassmück, Corinna, Neues Verbraucherrecht: Kostenpflichtige Zusatzleistungen im E-Commerce, ITRB 2014, 66-68
    Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) wird zum 13.6.2014 in Kraft treten und weitreichende Folgen haben. Dies betrifft auch eine Reihe von gesondert eingeführten Regelungen, die insb. E-Commerce-Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Diese Neuerungen betreffen etwa die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsmitteln und kostenpflichtige Kundenhotlines. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit kostenpflichtigen Zusatzleistungen. Jede entgeltpflichtige Nebenleistung soll gem. § 312a Abs. 3 BGB n.F. künftig ausdrücklich vereinbart werden müssen. Im elektronischen Geschäftsverkehr darf die Vereinbarung zudem nicht durch eine Voreinstellung herbeigeführt werden.
  • Hengstler, Arndt, Kick-back-Klauseln in IT-Verträgen, Rechtliche und wirtschaftliche Aspekte von Rückvergütungsklauseln, ITRB 2014, 68-71
    Gelegentlich wünschen Kunden von ihren IT-Dienstleistern im Rahmen von Verhandlungen über IT-Verträge die Aufnahme sog. Kick-back-Klauseln. Als “Kick-back“ wird die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Betrags eines Geschäfts zwischen mehreren Beteiligten durch einen Beteiligten an einen anderen bezeichnet (http://de.wikipedia.org/wiki/Kick-back). Kunden versprechen sich hiervon einen wirtschaftlichen Vorteil, der umso größer werden soll, je mehr Budget an den IT-Dienstleister vergeben wird. Kick-back-Klauseln erweisen sich im Verlauf der Zusammenarbeit jedoch häufig als nicht so günstig, wie ursprünglich angenommen. Dieser Beitrag will die Interessenlage (1.) und Vor- und Nachteile von Kick-back-Klauseln aus Kunden- (2.) wie Dienstleistersicht (3.) beleuchten, eine mögliche Relevanz im Rahmen öffentlicher Vergabe (4) aufzeigen sowie Gestaltungshinweise (5.), ergänzt um einen Formulierungsvorschlag, geben.

Literaturempfehlung

  • Minnerup, Silke, Unterstützungsmöglichkeiten bei Umsetzung der Buttonlösung, ITRB 2014, 71-72

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 24.02.2014 08:56