Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Am 6.7.2016 ist die Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geheimnisschutzrichtlinie) in Kraft getreten.

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Geschäftsgeheimnisse gem. Art. 2 der Richtlinie sind solche, die in dem Sinne geheim sind, als dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind, aus diesem Grund von kommrziellem Wert und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Im Bereich des umstrittenen "Whistleblowings", also der Offenbarung von Gechäftsgeheimnissen im öffentlichen Interesse, sieht die Richtlinie vor, dass künftig die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses gestattet sein soll, wenn dies der Aufdeckung eines "Fehlverhaltens" oder einer "illegalen Tätigkeit" dient und die Aufdeckung im öffentlichen Interesse erfolgte.

Daneben erweitert die Richtlinie die Möglichkeiten der Rechteinhaber um etwa enen Schadensersatzanspruch in Art. 14.

Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten endet am 9.6.2018.

Beatrice Goihl, ecambria experts - Köln

Text der Vorversion(en):


Am 14.2.2014 hat der Bundesrat eine Stellungnahme zur Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschlossen.

Der Bundesrat steht dem Anliegen der Kommission ein einheitliches Schutzniveau auf dem Gebiet der Geschäftsgeheimnisse zu erreichen positiv gegenüber, kritisiert jedoch, dass dieses Anliegen mit der derzeitigen Vorlage nicht erreicht werden könne.

Im Einzelnen finden in der Stellungnahme sich u.a. folgende Anmerkungen und Ergänzungen:

  • Öffentliche Archive: Der Begriffe Behörde erfasse in Deutschland nicht den Begriff der öffentlichen Archive. Daher schlägt der Bundesrat vor den Wortlaut des Erwägungsgrundes 9 um diese zu erweitern.

  • Rechtswidrigkeit des Erwerbs vs. rechtswidrige Besitzerlangung: Es erschließe sich nicht in welchem Verhältnis Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 lit. a) im Verhältnis zueinander stünden. In Art. 3 Abs. 2 werde zwar die Rechtswidrigkeit definiert, jedoch scheine es nicht möglich diese Definition auf die rechtswidrige Besitzerlangung in Art. 3 Abs. 3 lit. a) zu beziehen. Daher solle dies klargestellt werden.
    Weiter gibt der Bundesrat zu bedenken, dass bei Art. 3 Abs. 2 lit. f) bezüglich der Rechtswidrigkeit auf "jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen als mit einer seriösen Geschäftspraxis nicht vereinbar gilt" abgestellt wird. Dies sei zu unbestimmt.

  • Absolute Schrankenregelungen: Die absoluten Schrankenregelungen des Art. 4 Abs. 2 seien nach Ansicht des Bundesrats in der vorliegenden Form nicht geeignet die Interessen der Geschädigten ausreichend zu schützen und berücksichtigen zu einseitig die Interessen der potentiellen Verletzer. Besonders Art. 4 Abs. 2 lit. d) und e) seien zu unbestimmt.

  • Missbräuchliche Klagen: Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass im Falle missbräuchlicher Klagen, Sanktionen gegen den Antragssteller verhängt werden können. Die Regelung sei daher geeignet redlich handelnde Unternehmen abzuschrecken. Zudem sei nicht dargelegt wie ein Sanktionsverfahren gestaltet sein könnte und es seien keine Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen.

  • Vorläufige und einstweilige Maßnahmen: Art. 9 sieht vor, dass vorläufige und einstweilige Maßnahmen gegen den Rechtsverletzer durchgeführt werden können. Hierzu bestimmt Art. 10, dass vom Antragssteller ein "mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffender Nachweis" dafür zu verlangt werden kann, dass die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags erfüllt sind. Die Formulierung "mutmaßlich ohne Probleme zu beschaffenden" solle gestrichen werden. Die Frist des Art. 10 Abs. 3 lit. a) solle ebenfalls gestrichen werden. Sie laufe dem effektiven Rechtsschutz zuwider.

  • Schadenersatz: Art. 13 Abs. 1 beziehe sich bei Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes noch auf andere als wirtschaftliche Faktoren, was jedoch nicht erforderlich sei. Art. 13 Abs. 2 des Vorschlages sei dahingehend zu korrigieren, dass klargestellt werde, was "moralische Schäden" seien.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover


Am 28.11.2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vorgelegt.

Die EU-Kommission möchte mit dem Vorschlag ein einheitliches und angemessenes Schutzniveau im Bereich der Geschäftsgeheimnisse herstellen. Der Vorschlag ist Teil der Initiative zur Innovationsunion. Diese hat zum Ziel den Innovationsstandort Europäische Union, u.a. auch durch den Schutz von Investitionen in die Wissensbasis, attraktiver zu machen. Folgende Regelungsvorschläge sollen hierzu beitragen:

  • Einheitlicher Begriff des Geschäftsgeheimnisses: In Art. 2 Nr. 1 des Entwurfes wird ein einheitlicher Begriff für das "Geschäftsgeheimnis" definiert. Danach muss es sich um vertrauliche Informationen von kommerziellem Wert handeln, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

  • Erwerb und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen: In den Artt. 3 und 4 des Vorschlages wird definiert wann die Erlangung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als rechtmäßig und rechtswidrig einzustufen ist. In Art. 3 Nr. 2 findet sich ein Katalog, der bestimmt wann ein Artikel rechtswidrig erlangt sein soll. Neben strafrechtlichen Begriffen (Diebstahl, Bestechung, Betrug) finden sich hier auch eigenständige Definitionen.
    Ein rechtmäßiger Erwerb hingegen ist u.a. beispielsweise nach Art. 4 Nr. 1b) möglich, wenn der Erwerb durch "Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das bzw. der öffentliche verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Erwerbers der Information befindet", erfolgte.

  • Vorbeugende und vorläufige Maßnahmen: Gemäß Art. 9 des Entwurfes sollen gegen vermeintliche Rechtsverletzer vorläufige und vorbeugende Maßnahmen, wie ein Verbot der Nutzung des Geheimnisses, Herstellungsverbot oder Beschlagnahme von Gegenständen, verhängt werden können. Dabei soll gem. Art. 10 die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

  • Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung: Sofern ein Gericht einen rechtswidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung feststellt, kann es gemäß Art. 11 das weitere Herstellen, Anbieten, Vermarkten oder Nutzen eines Geheimnisses verbieten und /oder geeignete Abhilfemaßnahmen (z.B. Rückruf, Vernichtung rechtsverletzender Produkte) anordnen.

  • Schadensersatz: Nach Art. 13 soll für die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen zudem die Möglichkeit bestehen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Rechtsverletzers, Schadensersatz zu verlangen. Zudem werden Kriterien für die Bemessung des Schadensersatzes aufgestellt.

Autor: Ass.iur. Jan Leiterholt, Institut für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover

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2016-6: Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8.6.2016- L 157/1

Stellungnahme des Bundesrates vom 14.2.2014

Implementation Plan - 28.11.2013

Executive Summary of the Impact Assessment - 28.11.2013

Impact Assessment - 28.11.2013

Unterrichtung durch die Europäische Kommission vom 5.12.2013

Pressemitteiung der EU-Kommission vom 28.11.2013

Richtlinienvorschlag der Kommission vom 28.11.2013



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.07.2016 20:10

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