Heft 7 / 2012

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 7, Erscheinungstermin: 15. Juli 2012) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

  • Spindler, Gerald, Grenzen des Softwareschutzes, Das Urteil des EuGH in Sachen SAS Institute, CR 2012, 417-422
    Der Umfang des Softwareschutzes ist durch den EuGH jüngst präzisiert worden, indem die Funktionen einer Software nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst werden. Der Beitrag skizziert die Grundlagen des Softwareschutzes und dessen Reichweite sowie die Konsequenzen des Urteils, auch für Parallelverfahren in Deutschland. Insbesondere werden die Aussagen in der Software Richtlinie zu Funktionalitäten, Dateiformaten und Programiersprachen (II.) und die Folgen für eine Bearbeitung oder eine Umarbeitung von Software (III.) anschaulich herausgearbeitet. Abgerundet wird der Beitrag mit Überlegungen zu lizenzvertraglichen Einschränkungsmöglichkeiten (IV.) und zum Schutz eines Benutzerhandbuchs (V.). Im Ergebnis ist dem EuGH beizupflichten, um den Schutz auf Werkverkörperungen der Software zu beschränken und damit Raum für Fortentwicklungen freizuhalten.
  • Fischer, Thomas / Müller, Marcus, EVB-IT System 2.0, Die wichtigsten Änderungen im Überblick, CR 2012, 422-428
    Zum ersten Mal in der jahrzehntelangen Geschichte der Ergänzenden Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die Beschaffung von IT Leistungen (EVB-IT) hatte das Bundesministerium des Innern (BMI) im August 2007 nach langen, jedoch vergeblichen Verhandlungen mit den EVB-IT System einen Mustervertrag gegen den Widerstand der Vertreter der Wirtschaftsseite veröffentlicht. Die Kritikpunkte der Wirtschaft bezogen sich insbesondere auf zahlreiche unklare Regelungen, auf das Haftungskonzept sowie auf die Ausgestaltung der Nutzungsrechte., Jedoch bereits beim nächsten Vertragstyp, den EVB-IT Systemlieferung, der Anfang 2010 veröffentlicht wurde, gelang es, wieder ein Einvernehmen mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) als Vertreter der Wirtschaftsseite zu erzielen. Dies war Anlass gewesen, auf Basis der beim EVB-IT Systemvertrag erzielten Kompromisse erneut die EVB-IT System zu verhandeln, ist doch die Akzeptanz der Vertragsvorlagen durch die Wirtschaft im Interesse beider Seiten, um effiziente Vergabeverfahren mit einem breiten Bieterfeld und mit wirtschaftlichen Lösungen zu erreichen.Übereinstimmendes Ziel der Verhandlungen war zunächst ein inhaltlicher Abgleich mit den Regelungen der EVB-IT Systemlieferung, soweit dies trotz der unterschiedlichen Ausrichtung der Verträge möglich ist. Aber auch nur speziell die EVB-IT System betreffenden Regelungen, wie beispielsweise die Nutzungsrechte bei Individualsoftware, wurden nochmals angegangen. Das Ergebnis sind überarbeitete EVB-IT System, die vom BMI nunmehr mit Zustimmung des BITKOM im Juli 2012 veröffentlicht wurden. Der Beitrag skizziert zunächst den unverändert gebliebenen Anwendungsbereich (I.) und stellt sodann die wesentlichen Änderungen (II.) des Haftungskonzepts (1.), der Schutzrechte an Arbeitsergebnissen (2.), der Regelungen zur Abnahme (3.), der Systemservices nach Abnahme (4.) und des Zeitpunkts der Rechteeinräumung und Sicherheiten (5.) vor.
  • EuGH v. 2.5.2012 - Rs. C-406/10, EuGH: Kein Urheberrechtsschutz für Programmiersprache und Funktionalitäten eines Computerprogramms, CR 2012, 428-433
  • OLG Düsseldorf v. 24.4.2012 - I-20 U 176/11, OLG Düsseldorf: Keine Markenverletzung durch Bezeichnung für Betriebssystem – Enigma, CR 2012, 434-438

Telekommunikationsrecht

  • Kremer, Sascha, Datenschutz bei Entwicklung und Nutzung von Apps für Smart Devices, CR 2012, 438-446
    Der Beitrag befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen an den Datenschutz bei Entwicklung und Nutzung von Apps für Smart Devices. Nach einem Überblick über die Bedeutung von Smart Devices, Apps sowie den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Anforderungen (I.) wird zunächst das anwendbare Datenschutzrecht betrachtet (II.), bevor die einzelnen Erlaubnistatbestände für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Anbieter der Apps aufgearbeitet werden (III.). Der Beitrag endet mit einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und einem Ausblick (IV.).
  • BGH v. 16.3.2012 - V ZR 98/11, BGH: Betreiber einer Telekommunikationslinie, CR 2012, 446-448
  • BGH v. 15.3.2012 - III ZR 190/11, BGH: Hinweispflichten für TK-Anbieter bei zusätzlichen tarifunabhängigen Leistungen, CR 2012, 448-450

Medienrecht

  • Bühlmann, Lukas / Schirmbacher, Martin, Kartellrechtskonforme Regelung von Online-Marketing, Maßnahmen in Vertriebsverträgen nach deutschem, schweizerischen und EU-Kartellrecht, CR 2012, 451-460
    Der Online-Vertrieb wird in den nächsten Jahren weiter zunehmen und den stationären Vertrieb in verschiedenen Branchen als Hauptabsatzmarkt ablösen. Dies birgt auch Herausforderungen für gewachsene Vertriebssysteme. Das Kartellrecht schränkt die Möglichkeiten von Lieferanten ein, Händlern Vorgaben zur Nutzung des Internets bei der Bewerbung und dem Vertrieb von Produkte zu machen.Der Beitrag erinnert zunächst an die kartellrechtlichen Grundlagen (I.) und entwickelt sodann sowohl für Alleinvertriebsysteme (II.) als auch für Selektivvertriebssysteme (III.) konkrete Klauselvorschläge, wie die Verwendung der heute gängigen Online-Werbeformen (Display, Targeting, mobil, Suchmaschinen, Social Media, E-Mail und Affiliate-Systeme) kartellrechtlich in zulässiger Weise geregelt werden kann. Da im deutschen Kartellrecht für vertikale Abreden im Wesentlichen das europäische Kartellrecht gilt und sich auch das Schweizer Kartellrecht stark an der europäischen Regelung orientiert, sind die Ergebnisse auch im (alleinigen) Anwendungsbereich dieser nationalen Vorschriften von Nutzen.
  • BGH v. 28.3.2012 - VIII ZR 244/10, BGH: Wucherähnliche eBay-Auktion wegen Unterschreitung des Verkehrswertes, CR 2012, 460-464
  • BGH v. 27.3.2012 - VI ZR 144/11, BGH: Störerhaftung wegen Einbindung von RSS-Feeds, CR 2012, 464-465
  • BGH v. 24.4.2012 - XI ZR 96/11, BGH: Fahrlässigkeit beim Online-Banking durch gleichzeitige Eingabe mehrerer TAN, CR 2012, 466-469
  • BGH v. 15.12.2011 - I ZR 174/10, BGH: Verschuldensunabhängige Vertragsstrafe als Indiz für missbräuchliche Abmahnung – Bauheizgerät, CR 2012, 469-474
  • OLG Stuttgart v. 19.4.2012 - 2 U 91/11, OLG Stuttgart: Störerhaftung des Host Providers für Domain-Parking, CR 2012, 474-476
  • OLG Köln v. 20.1.2012 - 6 W 242/11, OLG Köln: Rechtsverletzung nicht durch bloßen Einsatz von IP-Adressen – Ermittlungssoftware “öffentlich”, CR 2012, 476-477
  • LG Berlin v. 21.5.2012 - 52 S 140/11, LG Berlin: Anfechtungserklärung durch eBay-Verkäufer, CR 2012, 477-478
  • LG Frankfurt/M. v. 14.5.2012 - 5/28 Qs 15/12, LG Frankfurt: Rechtshilfe für internationalen Arrest in das Vermögen des Host Providers, CR 2012, 478-481

Report

Troge, Thorsten, Neue Top-Level-Domains – Neuer Markenschutz?, Die von der ICANN vorgesehenen Schutzmechanismen für Markeninhaber, CR 2012, 481-488

Am 13.6.2012 wurde die Liste mit den neuen Top-Level-Domains veröffentlicht. Über 1900 Bewerbungen für neue generische Top-Level-Domains wurden in dem aktuellen Bewerbungsfenster bei der ICANN eingereicht. Ein Großteil davon wird voraussichtlich in den nächsten ein bis zwei Jahren in Betrieb gehen und eine noch nicht dagewesene Vielfalt von neuen Second-Level-Domains nach sich ziehen. Die neuen Domainendungen bieten u.a. neue Marketing-Möglichkeiten durch eigene Marken-Domainräume (.marke), was besonders für große Markeninhaber von Interesse sein dürfte. Die unüberschaubare Vielzahl der zu erwartenden neuen Domains birgt aber auch neue Herausforderungen in der Verteidigung von Marken- und Namensrechten. Der Beitrag stellt zunächst den aktuellen Stand des Vergabeverfahrens (I.) und deren immanente Risiken (II.) vor. Sodann gibt der Beitrag einen Überblick über die von der ICANN vorgesehen neuen Schutzmechanismen für Markeninhaber sowohl auf Ebene der Top-Level-Domains (III.) als auch auf Ebene der Second-Level-Domains (IV.) und beleuchtet, ob diese den erhofften effektiven Rechtsschutz gewährleisten können.

Computer und Recht aktuell

  • Krauß, Friederike, Vorratsdatenspeicherung: EU-Kommission erhebt Klage gegen BRD, CR 2012, R067
  • Hasenstab, Sven, BGH: Aus für Klage gegen France Telecom wegen UMTS-Lizenzen, CR 2012, R067-R068
  • Nietsch, Thomas, Schweiz: Beschwerde von Google vor dem Bundesgericht teilweise erfolgreich, CR 2012, R068-R069
  • Schräder, Ulrike, BMJ: Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage, CR 2012, R069-R070
  • Sturm, Fabian, EU-Kommission: Vorschlag für Verordnung über grenzüberschreitende elektronische Identifizierungssysteme und Vertrauensdienste, CR 2012, R070
  • Schräder, Ulrike, BMJ: Förderung der Kommunikation zwischen Justiz und Bürgern durch elektronischen Rechtsverkehr, CR 2012, R070-R071
  • Lachenmann, Matthias, IFCLA 2012 Conference, CR 2012, R071-R072

Report

  • Dietrich, Ralf, Buchbesprechungen, IT-Vertragsrecht/ Internet- und Kommunikationsrecht, CR 2012, R072-R073
  • Schuster, Fabian, Buchbesprechungen, Handbuch des Fachanwalts Informationstechnologierecht, CR 2012, R073-R074
  • Bräutigam, Peter, Buchbesprechungen, Beck’sches Mandatshandbuch IT-Recht, CR 2012, R074
  • Libertus, Michael, Buchbesprechungen, Rundfunk im Internet und der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks, CR 2012, R075

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.07.2012 12:30