Heft 11 / 2011

In der aktuellen CR Ausgabe (Heft 11, Erscheinungstermin: 15. November 2011) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Computerrecht

Grützmacher, Malte, Lizenzgestaltung für neue Nutzungsformen im Lichte von § 69d UrhG (Teil 2), CR 2011, 697-705

Neue Nutzungsformen werfen in der Praxis die Frage auf, ob entsprechende Beschränkungen in Lizenzvereinbarungen, die an deren technische Sachverhalte anknüpfen, wirksam sind. Wie sich Lizenzverträge, d.h. – genauer – die Einräumung der Nutzungsrechte, in Ansehung neuer Nutzungsformen gestalten lassen, hängt dabei, wie im ersten Teil (, CR 2011, 485 ff.) dargestellt wurde, insbesondere von dogmatischen Aspekten des § 69d UrhG ab. Wie dort dargelegt wurde, ist bei der Beurteilung von Lizenzverträgen und Nutzungsrechtsbeschränkungen zwischen der urheberrechtlich-dinglichen und der schuldrechtlichen Ebene zu unterscheiden. Es stellt sich die Frage, ob bestimmte Mindestrechte auch ohne explizite Nutzungsrechtseinräumung bestehen und welche Beschränkungen gegen den zwingenden Kern des § 69d Abs. 1 UrhG verstoßen. Gerade bei Regelungen, die nur schuldrechtlicher Natur sind, kommt es zudem auf die Frage an, ob Beschränkungen AGB- und kartellrechtlich zulässig sind. Den Fragen nach urheberrechtlichen im Gegensatz zu rein vertraglichen Regelungen und Beschränkungen sowie nach dem zwingenden Kern und deren AGB- wie kartellrechtlicher Zulässigkeit ist auch nachzugehen, wenn bekannte wie neue Nutzungsformen – sprich verschiedene Fallgruppen von Beschränkungen – auf ihre Wirksamkeit untersucht werden.Die nachfolgende Darstellung beschäftigt sich nun konkret mit der Lizenzierung von Core, Cluster, Cloud & Co. Dabei geht die Darstellung auf übliche User-Konzepte, die Lizenzierung von Leistungsmerkmalen (CPUs und Cores) sowie auf die Lizenzierung von Sicherungssystemen (Cluster, RAID-Lösungen und Backup-RZ), bei Formen der Remote-Nutzung und der ausgelagerten Verarbeitung (Outsourcing und Cloud Computing) ein.

Hartung, Jürgen / Busche, Angela, Datenschutz- und arbeitsrechtliche Grenzen des Lizenzmanagements, CR 2011, 705-713

Softwarenutzungsrechte (im Folgenden “Lizenzen”) werden regelmäßig nur eingeschränkt eingeräumt. Die Einschränkungen variieren je nach Lizenzmodell. Anknüpfungspunkte sind typischerweise der Nutzer(-kreis) sowie die Art und der Umfang der Nutzung, d.h. die Hardwarekomponente, auf der eine Software eingesetzt wird (insbesondere deren Leistungsfähigkeit), die Häufigkeit oder Intensität der Nutzung, Laufzeiten u.Ä.Angesichts der Vielfalt und Komplexität gängiger Lizenzmodelle ist das manuelle Management von Lizenzen jedenfalls großen Unternehmen als Lizenznehmern kaum noch möglich. Dementsprechend sind mittlerweile zahlreiche Lizenzmanagement-Tools im Einsatz, welche Softwareprodukte automatisiert identifizieren und lokalisieren (Inventarerkennung) sowie auch deren Nutzung ermitteln und protokollieren können.Der Beitrag zeigt die rechtlichen Grenzen des Einsatzes derartiger Tools durch Lizenznehmer im eigenen Betrieb auf. Zum Anderen beleuchtet er die Frage, inwieweit Lizenznehmer es zulassen dürfen, dass Lizenzgeber solche Tools auf den betriebsinternen Systemen der Lizenznehmer einsetzen (bzw. Wirtschaftprüfer damit beauftragen), um die vertragskonforme Softwarenutzung beim Lizenznehmer zu kontrollieren. Dabei wird die Wirksamkeit der maßgeblichen Lizenzvereinbarungen unterstellt. Überdies liefert der Beitrag Anregungen für den datenschutz- und arbeitsrechtskonformen Einsatz der Tools.

BGH v. 21.7.2011 - I ZR 28/11, BGH: Drucker und Plotter II, CR 2011, 713-718

Telekommunikationsrecht

Kusnik, Katharina, Hände weg von der Handysperre?, CR 2011, 718-721

In seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (AG Göttingen v. 4.5.2011 – 62 Ds 51 Js 9946/10) urteilte das AG Göttingen, dass die unbefugte Aufhebung einer SIM-Lock-Sperre bei einem Mobiltelefon wegen Datenveränderung und Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar ist. Ebenso hatte auch schon das AG Nürtingen am 20.9.2010 (AG Nürtingen v. 4.5.2011 – 13 Ls 171 Js 13423/08) in einem ähnlich gelagertem Fall entschieden. In dem in Göttingen zugrunde liegenden Fall hatte der Täter gewerbsmäßig den SIM-Lock von mehreren Mobiltelefonen, welche ihm durch die Eigentümer zugeschickt worden waren, entfernt. Dies tat er mittels sog. Entsperrboxen und der passenden Unlock-Codes, die er sich auf Webseiten, die von Hackern betrieben wurden, verschafft hatte. Jedes dieser Mobiltelefone befand sich innerhalb einer 2-jährigen Vertragslaufzeit, in der es außerhalb des Netzes des jeweiligen Mobilfunkbetreibers, für dessen Netz es von dem jeweiligen Eigentümer erworben worden war, nicht benutzt werden konnte. Durch die Aufhebung des SIM-Lock ermöglichte der Täter es seinen Auftraggebern, ihre Mobiltelefone außerhalb des Vertrages zu nutzen. Der Täter erhielt eine siebenmonatige Freiheitsstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung des AG Göttingen – und ebenso des AG Nürtingen – ist grundlegend falsch. Sie berücksichtigt nicht die Besonderheiten der Tatbestände, sondern ist ergebnisorientiert darauf ausgerichtet, die Mittel des Strafrechts zur Vermeidung von Lizenzmissbrauch zu verwenden. Anlässlich des Urteils des AG Göttingen ist es daher Ziel dieses Beitrags, die für eine strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Aspekte und damit die Straffreiheit des Entfernens von SIM-Lock-Sperren aufzuzeigen.

Attendorn, Thorsten, Die institutionelle Bedeutung des GEREK in der TK-Regulierung, CR 2011, 721-725

Schon lange wähnt man den Europäischen Regulierungsverbund am Horizont. Am deutlichsten scheint er sich in der Telekommunikationsregulierung abzuzeichnen. Seit 2002 gab es schon die European Regulators Group (ERG). Im Zuge der Reform des Richtlinienpakets wollte die EU-Kommission eine europäische Regulierungsbehörde etablieren, die European Electronic Communications Authority (EECMA). Heraus kam jedoch “lediglich” das Gremium europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GEREK). Diese Einrichtung eine bloß verfahrensmäßige Verknüpfung der nationalen Regulierungsbehörden zu nennen, greift zu kurz. Ist das GEREK nicht doch ein Schritt – wenn auch vielleicht ein kleiner – in Richtung des institutionalisierten Europäischen Regulierungsverbunds? Ob dieser Weg weiter und zu Ende gegangen wird, ist allemal davon abhängig, wie lange die sektorspezifische Regulierung noch existiert. In diesem Beitrag werden die institutionelle und verfahrensmäßige Bedeutung des GEREK im Regulierungsverbund untersucht.

BVerwG v. 17.8.2011 - 6 C 9.10, BVerwG: Zulässigkeit des Widerrufs erteilter UMTS-Lizenzen, CR 2011, 725-730

LG Köln v. 31.8.2011 - 28 O 362/10, LG Köln: Keine Pflicht für Access Provider zum Sperren urheberrechtsverletzender Websites, CR 2011, 730-735

OLG Hamburg v. 22.12.2010 - 5 U 36/09, OLG Hamburg: Unterlassungsverfügung gegen Access Provider, CR 2011, 735

Medienrecht

Hoeren, Thomas / Bilek, Julia Ariella, Die territoriale Exklusivitätsvereinbarung bei Fußball-Übertragungen – Ein Modell der Vergangenheit!, CR 2011, 735-741

Die “Pay-TV”-Urteile des EuGH sorgen aus verschiedensten Gründen für großes Interesse. Erste Reaktionen heben insbesondere die vermeintlichen Auswirkungen für Fußball-Fans hervor: So titelten einige Medien überschwänglich Slogans wie “Fußballschauen wird billiger” (http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/0,1518,789752,00.html). Doch ob sich diese Vorfreude bewahrheitet muss bezweifelt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die Rechteinhaber ihre Vermarktungsstrategien an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen werden. Hierfür spricht schon der Umstand, dass die Pay-TV-Einnahmen für die Fußballbranche immense Bedeutung haben. So sind in der englischen Premier League die Pay-TV Einnahmen Hauptgrund dafür, dass die internationalen Fußballstars dort die höchsten Gehälter weltweit erhalten (http://www.handelsblatt.com/sport/fussball/nachrichten/die-premier-league-baut-ihren-vorsprung-aus/3191908.html). Unabhängig von den Auswirkungen auf die Vermarktung von TV-Rechten im Profifußball, haben die Entscheidungen des EuGH aber auch darüber hinaus – insbesondere für das Urheberrecht – richtungsweisenden Charakter. Im Mittelpunkt der EuGH-Urteile vom 4.10.2011, denen zwei verbundene Verfahren zugrunde lagen, steht die bisherige Praxis bei der Vergabe von Fußballübertragungsrechten in Europa. Diese ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die jeweilige Profiliga mit einem Sendeunternehmen einen Vertrag abschließt. Im Rahmen dieses Vertrages erhält das Sendeunternehmen gewisse Exklusivrechte für die Übertragung von Fußballspielen. Im Gegenzug sichert der Sender zu, dass der Decoder und der entsprechende Zugangsschlüssel nur in dem Land verkauft werden, für das das Sendeunternehmen auch tatsächlich die Übertragungsrechte erworben hat.Der nachfolgende Beitrag zeigt zum einen, inwieweit die bisherige Vergabepraxis einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellt (II.). Dabei wird der Schutz des geistigen Eigentums (II.1.), wie auch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in Fußballstadien (II.2.) zu fördern als mögliche Rechtfertigungsgründe dargestellt. Im Anschluss werden neue Vermarktungsmodelle erläutert und auf ihre Praxistauglichkeit geprüft (II.3.). Darüber hinaus hat der EuGH noch einige wichtige Grundaussagen zum Urheberrecht getroffen (III.). So hat der Begriff der öffentlichen Wiedergabe (III.1.) durch den EuGH nun schärfere Konturen gewonnen. Daneben haben insbesondere die Ausführungen zur digitalen Vervielfältigung (III.2.) mit Blick auf die Vorlagefrage des BGH zur Online-Erschöpfung eine gewisse Brisanz.

Alich, Stefan / Nolte, Georg, Zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit (außereuropäischer) Hostprovider für Drittinhalte, CR 2011, 741-745

Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, inwieweit (außereuropäische) Hostprovider nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für von Nutzern eingestellte Daten über Dritte verantwortlich sind. Dabei ist zum einen relevant, ob und inwieweit der (bloße) Abruf personenbezogener Daten aus Deutschland von einem im Ausland befindlichen Server überhaupt dem BDSG unterfällt (II.). Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Betreiber etwa einer Kommunikationsplattform für gehostete Drittdaten seiner Nutzer als “verantwortliche Stelle” im Sinne des BDSG angesehen werden kann (III.).

EuGH v. 22.9.2011 - Rs. C-323/09, EuGH: Fremde Marke als Adword, CR 2011, 745-752

BGH v. 28.7.2011 - VII ZR 45/11, BGH: Bemessungsgrundlage für Vergütung nach freier Kündigung eines Internet-System-Vertrags, CR 2011, 752-753

BGH v. 28.6.2011 - XI ZR 349/10, BGH: Anforderung an Nachbelehrung über Widerruf, CR 2011, 753-757

BGH v. 22.6.2011 - I ZR 159/10, BGH: Automobil-Onlinebörse, CR 2011, 757-763

KG v. 15.7.2011 - 5 U 193/10, KG: Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform für Hotels, CR 2011, 763

Report

Nietsch, Thomas, Datenschutzrechtliches Gebot zur Vergabe dynamischer IP-Adressen im IPv6, CR 2011, 763-768

Seit die Umstellung auf das IPv6 vorhersehbar ist, wird auch von der Gefahr gesprochen, IP-Adressen würden künftig nur noch statisch vergeben, wodurch die Anonymität der Internet-User bedroht wäre. Dieser Beitrag stellt zunächst kurz die Bedeutung der Adressvergabe für die Anonymität der User dar, um dann darauf einzugehen, ob die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichen, die Anonymität der Internet-User zu schützen.

Computer und Recht aktuell

  • Nietsch, Thomas, BGH: Markenrechtsverstoß bei Weiterveräußerung von zusammengesetzter OEM-Version, CR 2011, R107
  • Schräder, Ulrike, BGH: Zulässigkeit von Bildersuchmaschinen – Vorschaubilder II, CR 2011, R107-R108
  • Wehage, Jan, EuGH: Urteil zu Pay-TV-Lizenzen, CR 2011, R108-R109
  • Schräder, Ulrike, BGH: Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam, CR 2011, R109
  • Sturm, Fabian, LG Braunschweig: Linksetzung auf rechtswidrige Inhalte zulässig, CR 2011, R109-R110
  • Hasenstab, Sven, EU-Kommission: Entwurf für einheitliches fakultatives EU-Kaufrecht, CR 2011, R110
  • Heckmann, Jörn, Bundestag: Expertenanhörung zu verwaisten Werken, CR 2011, R110-R111

Report

  • Eckhardt, Jens, Buchbesprechungen Datenschutz International – Praxisleitfaden zur Übermittlung von Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferantendaten, CR 2011, R111-R112
  • Völzmann-Stickelbrock, Barbara, BuchbesprechungenDie Kennzeichnungspflichten von § 95d UrhG, CR 2011, R112
  • Volkmann, Christian, BuchbesprechungenMünchener Anwalts Handbuch IT-Recht, CR 2011, R112-R113

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.11.2011 16:26