BVerfG: Verfassungsgemäße Vorratsdatenspeicherung
Am 2.3.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die deutschen Umsetzungsgesetze zur Einführung der Speicherung von Verbindungsdaten auf Vorrat aufgehoben. Für die unmittelbare Zukunft bedeutet das Urteil, dass bis zum etwaigen Inkrafttreten eines neuen Gesetzes die Datenspeicherung nach dem aufgehobenen § 113a TKG einzustellen und alle bislang hiernach gespeicherten Daten zu löschen sind. Aus Sicht der Bürgerrechte ist die Entscheidung ein Erfolg, auch wenn das Urteil die Datenspeicherung als solche für verfassungsgemäß angesehen hat. Netzbetreibern ist anzuraten, umgehend ihre Pflichten und Optionen zu prüfen, die sich aus der Entscheidung ergeben.
Für Netzbetreiber birgt die Entscheidung insbesondere die Gefahr erheblicher zusätzlicher Kostenbelastungen gegenüber der aufgehobenen gesetzlichen Regelung. Denn wenn nicht Brüssel nunmehr hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung eine Kehrwende macht, wie es Presseberichte der letzen Tage andeuteten, wird der Gesetzgeber anhand der vom Gericht aufgestellten Kriterien neue Regelungen verabschieden müssen. Dabei werden zusätzliche Belastungen und Auflagen auf die Verpflichteten zukommen.
Das BVerfG erachtet die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten auf Vorrat nicht für schlechthin verfassungswidrig. Aufgehoben wurden die §§ 113a, 113b TKG sowie (eingeschränkt auf die Verwendung von Vorratsdaten) § 100g StPO, weil das BVerfG zum einen die Vorkehrungen für die Sicherheit der gespeicherten Vorratsdaten als unzureichend und die Befugnisse für den Zugriff auf die Daten als zu weit reichend erachtet. Das Urteil enthält zu diesen Punkten klare Vorgaben dafür, wie eine verfassungskonforme Umsetzungsgesetzgebung nach den Vorstellungen des Gerichts auszusehen hat.
Hinsichtlich der Vorkehrungen für die Sicherheit der gespeicherten Verbindungsdaten werden die Netzbetreiber in die Pflicht genommen. Den bislang in § 113a Abs. 10 TKG enthaltenen Verweis auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt hält das Gericht für inakzeptabel, weil damit über den Verweis auf § 109 Abs. 2 Satz 4 TKG auch Wirtschaftlichkeitserwägungen das zu gewährleistende Schutzniveau beeinflussen. Das Gericht verlangt vielmehr gesetzlich vorgegebene Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Datensicherheit (beispielsweise entsprechend den Vorschlägen der im Verfahren gehörten Sachverständigen getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung). Aus der Absage an die Wirtschaftlichkeitserwägungen des § 109 Abs. 2 Satz 4 TKG kann man schließen, dass diese Anforderungen ohne Rücksicht auf Kosten-Nutzen-Erwägungen gelten sollen.
Die Entscheidung macht auch wenig Hoffnung darauf, dass die insoweit in die Pflicht genommenen Netzbetreiber diese Kosten vom Staat erstattet bekommen könnten. Im Gegenteil: einer solchen Erstattungspflicht wird ausdrücklich eine Absage erteilt. In den Worten des Gerichts:
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"Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten." |
Aus Sicht der Telekommunikationsunternehmen besteht damit die Gefahr, dass in Umsetzung dieses Urteils die Vorratsdatenspeicherung noch aufwendiger und teurer wird, als sie es bislang befürchtet haben. Es könnte sogar noch schlimmer kommen: die für Abrechnungszwecke gespeicherten Verbindungsdaten unterscheiden sich in ihrer Sensibilität nicht fundamental von den nach dem aufgehobenen § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten. Von daher käme in Betracht, die strengeren Anforderungen an die Datensicherheit auch auf Verbindungsdaten zu erstrecken, die zu Abrechnungszwecken oder zur Missbrauchsbekämpfung gespeichert sind. Hier ist beim Gesetzgeber gegen zu halten. Etwas Hoffnung macht Brüssel, wo nach Presseberichten die neue Vizepräsidentin der Kommission und Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft Viviane Reding eine grundsätzliche Überprüfung der Vorratsdatenspeicherpflicht angekündigt hat. Die Telekommunikations- und Internetindustrie wird sich schnell an die Arbeit machen müssen, um die Dinge in Ihrem Sinne zu bewegen.
BVerfG, Urt. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 Pressemitteilung des BVerfG v. 2.3.2010
RA Sven-Erik Heun/ RA Valerian Jenny/ RA Dr. Fabian Niemann
Bird & Bird LLP, Frankfurt a.M.
03.03.2010